Keine Verlängerung der Verjährung durch Vermieter
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.11.2017 (Az. VIII ZR 13/17) entschieden, dass eine Regelung im Formularmietvertrag, durch die der Vermieter die gesetzliche sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.
Eine derartige Verlängerung zugunsten des Vermieters sei schon sachlich nicht gerechtfertigt. Der Vermieter werde durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn knüpfe, in die Lage versetzt, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht in den gesetzlich vorgesehen sechs Monaten stattfinden könne.
Die kurze Verjährungsfrist sei auch durch berechtigte Interessen des Mieters begründet. Dieser habe nach der Rückgabe keinen Zugriff auf die Mietsache mehr. Er müsse damit rechnen, dass sich der zu diesem Zeitpunkt bestehende und für etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters maßgebliche Zustand alsbald verändern werde. Auch das Erinnerungsvermögen von Zeugen nehme mit der Zeit ab.
Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Ziele spreche schließlich der Zweck der kurzen Verjährungsfrist gegen eine Verlängerungsmöglichkeit. Es solle Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache und eine Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreicht werden.